Sachbezug beim E-Firmenauto
- Für reine Elektrofahrzeuge mit 0 g CO2 nach WLTP fällt bis Ende 2026 kein Sachbezug an - der größte Einzelvorteil beim Dienstwagen.
- Ab Jänner 2027 werden 0,375 Prozent der Bruttoanschaffungskosten fällig, gedeckelt mit 180 Euro im Monat; ab 2028 sind es 0,625 Prozent und maximal 300 Euro.
- Beim Verbrenner sind es 1,5 oder 2 Prozent je nach CO2-Wert - für 2026 erstzugelassene Fahrzeuge liegt die Grenze bei 126 g/km, der Höchstbetrag bei 960 Euro im Monat.
- Der Vorsteuerabzug ist bis 40.000 Euro brutto voll möglich, bis 80.000 Euro anteilig mit maximal 6.667 Euro, darüber gar nicht.

Der Nullsachbezug und sein Ablaufdatum
Wer ein Firmenauto auch privat fahren darf, versteuert diesen Vorteil als Sachbezug - er wird auf das Bruttogehalt aufgeschlagen und erhöht Lohnsteuer und Sozialversicherung. Für reine Elektrofahrzeuge mit 0 g CO2 nach WLTP ist dieser Sachbezug null. Das gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ebenso wie für Geschäftsführer einer GmbH und ist der mit Abstand größte Einzelvorteil der E-Mobilität in Österreich. Die WKO fasst die Elektromobilität aus steuerlicher Sicht zusammen.
Diese Regelung läuft mit Ende 2026 aus. Ab dann wird stufenweise besteuert:
| Zeitraum | Satz je Monat | Höchstbetrag je Monat |
|---|---|---|
| bis 31. Dezember 2026 | 0 Prozent | 0 Euro |
| ab 1. Jänner 2027 | 0,375 Prozent | 180 Euro |
| ab 1. Jänner 2028 | 0,625 Prozent | 300 Euro |
Bemessungsgrundlage sind die Bruttoanschaffungskosten des Fahrzeugs, also der Listenpreis inklusive Umsatzsteuer und Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Anschaffung. Bei einem E-Auto um 50.000 Euro brutto wären das ab 2027 rechnerisch 187,50 Euro im Monat - durch den Deckel bleiben es 180 Euro, also 2.160 Euro im Jahr, die zusätzlich zu versteuern sind. Ab 2028 greift der Deckel von 300 Euro, was 3.600 Euro im Jahr entspricht.
Was davon tatsächlich netto übrig bleibt, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab - grob ein Drittel bis knapp die Hälfte des Sachbezugs. Wer eine Anschaffung ohnehin plant, sollte den Zeitpunkt also nicht aus den Augen verlieren: Für Fahrzeuge, die noch 2026 in Betrieb gehen, gilt der Nullsatz nur bis Jahresende, nicht für die gesamte Nutzungsdauer.
Der Vergleich zum Verbrenner
Der Abstand bleibt trotz der kommenden Verschärfung groß. Beim Verbrenner richtet sich der Satz nach dem CO2-Wert:
| Fahrzeug | Sachbezug je Monat |
|---|---|
| Elektro, 2026 | 0 Euro |
| Elektro, ab 2027 | 0,375 Prozent, maximal 180 Euro |
| Verbrenner unter dem CO2-Grenzwert | 1,5 Prozent |
| Verbrenner über dem CO2-Grenzwert | 2 Prozent, maximal 960 Euro |
Der maßgebliche CO2-Grenzwert sinkt jedes Jahr; für Fahrzeuge mit Erstzulassung 2026 liegt er bei 126 g/km. Die Staffel samt Grenzwerten je Erstzulassungsjahr steht in der WKO-Übersicht zum Kfz-Sachbezug. Wird er überschritten, gelten 2 Prozent - bei einem Fahrzeug um 48.000 Euro also 960 Euro im Monat, was zugleich der Höchstbetrag ist. Über ein Jahr gerechnet stehen damit bis zu 11.520 Euro zusätzlicher Bemessungsgrundlage beim Verbrenner gegen maximal 2.160 Euro beim Elektroauto ab 2027.
Für Plug-in-Hybride gibt es keinen Sonderweg: Sie haben einen CO2-Wert über null und werden deshalb nach den normalen Verbrennerregeln bewertet - mit 1,5 Prozent, solange sie unter dem Grenzwert bleiben.
Der Vorsteuerabzug
Der zweite große Vorteil betrifft nicht die Fahrerin, sondern den Betrieb. Bei Pkw gibt es normalerweise keinen Vorsteuerabzug - Elektrofahrzeuge sind die Ausnahme:
- Bis 40.000 Euro brutto: voller Vorsteuerabzug.
- 40.000 bis 80.000 Euro brutto: anteilig, der Abzug ist mit 6.667 Euro begrenzt.
- Über 80.000 Euro brutto: kein Vorsteuerabzug.
Eine ausführliche Aufstellung der Steuererleichterungen für Elektroautos in Betrieben hat EY Österreich veröffentlicht. Diese Staffel ist der Grund, warum die Grenze von 40.000 Euro bei der Fahrzeugauswahl in Betrieben eine so große Rolle spielt. Ein Fahrzeug knapp darunter bringt bis zu rund 6.667 Euro Vorsteuer zurück, eines knapp darüber deutlich weniger als die Preisdifferenz vermuten lässt.
Laden: was steuerfrei ist
Beim Strom für das Dienstfahrzeug gilt eine einfache Grundregel: Laden am Firmenstandort ist steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr privates Elektroauto am Arbeitsplatz laden - dafür entsteht kein Sachbezug.
Komplizierter wird es beim Laden zu Hause. Ersetzt der Arbeitgeber die Stromkosten, geschieht das über einen amtlichen Strompreis, der jährlich festgelegt wird. Für 2026 liegt er bei 32,806 Cent je Kilowattstunde - erstmals seit Einführung der Regelung 2023 weniger als im Vorjahr, als 35,889 Cent galten.
Der wichtige Punkt: Seit 2026 ist dieser Kostenersatz nur noch steuerfrei, wenn die geladene Menge dem konkreten Firmenfahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann. Dafür braucht es eine geeignete technische Einrichtung, die genau erfasst und dokumentiert, wie viel Strom in dieses Fahrzeug geflossen ist. Eine schlichte Schätzung oder ein Pauschalbetrag reicht nicht mehr. Wer eine Wallbox für diesen Zweck anschafft, sollte auf die entsprechende Messfunktion achten - nicht jedes Gerät kann fahrzeugbezogen abrechnen.
Was sonst noch gilt
Zwei weitere Punkte gehören in die Gesamtrechnung:
- NoVA: Elektrofahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe befreit, weil sie 0 g/km ausweisen. Das spart je nach Modell einen vierstelligen Betrag bei der Anschaffung.
- Motorbezogene Versicherungssteuer: Diese Befreiung ist gefallen. Seit 1. April 2025 zahlen auch E-Autos, berechnet aus Leistung und Eigengewicht - beim Firmenfahrzeug ein laufender Betriebskostenposten.
Unterm Strich bleibt das Elektroauto als Dienstwagen auch nach 2026 die steuerlich klar günstigere Variante. Die Frage ist weniger ob, sondern wann angeschafft wird - und ob das Fahrzeug unter oder über der Vorsteuergrenze liegt. Welche Modelle infrage kommen, zeigt der Überblick zu den interessantesten Elektroautos; für Betriebe mit Transportbedarf lohnt der Blick auf die E-Nutzfahrzeuge.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Sachbezug für ein Elektroauto?
Bis Ende 2026 null Euro, sofern das Fahrzeug 0 g CO2 nach WLTP ausweist. Ab Jänner 2027 sind 0,375 Prozent der Bruttoanschaffungskosten pro Monat anzusetzen, höchstens 180 Euro. Ab Jänner 2028 steigt der Satz auf 0,625 Prozent mit einem Deckel von 300 Euro.
Wie hoch ist der Sachbezug bei einem Verbrenner?
Zwei Prozent der Bruttoanschaffungskosten pro Monat, höchstens 960 Euro. Liegt der CO2-Wert unter der für das Erstzulassungsjahr geltenden Grenze - bei Erstzulassung 2026 sind das 126 g/km - reduziert sich der Satz auf 1,5 Prozent.
Kann mein Betrieb beim E-Auto die Vorsteuer abziehen?
Bis 40.000 Euro Bruttoanschaffungskosten voll. Zwischen 40.000 und 80.000 Euro ist der Abzug anteilig möglich und mit 6.667 Euro begrenzt. Über 80.000 Euro steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Bei Verbrennern gibt es ihn grundsätzlich nicht.
Ist das Laden beim Arbeitgeber steuerpflichtig?
Nein. Das Laden eines Firmenfahrzeugs am Firmenstandort ist steuerfrei, und auch wer sein privates E-Auto beim Arbeitgeber lädt, muss dafür keinen Sachbezug versteuern.
Wie wird das Laden zu Hause abgegolten?
Über einen amtlichen Strompreis, der 2026 bei 32,806 Cent je Kilowattstunde liegt - erstmals weniger als im Vorjahr, als es 35,889 Cent waren. Seit 2026 ist der Kostenersatz allerdings nur steuerfrei, wenn die geladene Menge dem konkreten Firmenfahrzeug technisch eindeutig zugeordnet werden kann.
Lohnt es sich, die Anschaffung noch 2026 zu machen?
Der Nullsatz gilt zeitraumbezogen, nicht fahrzeugbezogen: Auch ein 2026 angeschafftes Elektroauto fällt ab Jänner 2027 unter die neue Regelung. Ein früherer Kauf bringt also die verbleibenden Monate ohne Sachbezug, aber keinen dauerhaften Bestandsschutz.